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Donnerstag, 27. November 2008 |
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Angersdorf, 27.11.2008
Ralf Wunschinski
c/o Volksinitiative Sachsen-Anhalt 2011
Lauchstädter Straße 17
06179 Angersdorf
Pressemitteilung
Innenminister will per Verordnung eingemeinden!
Wie die Volksinitiative, am Wochenende, am Rande des CDU Landesparteitages, in Stendal erfahren hat, hat der Innenminister mit der Drucksache 5/1569 am 29.10.2008 einen „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts“ eingereicht.
In diesem Gesetz soll „Artikel 2, Änderung der Gemeindeordnung“ geändert werden.
Nach dem § 17 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5)Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Neubildung einer Gemeinde durch Ausgliederung von Gebietsteilen aus einer Gemeinde durch Verordnung vorzunehmen, wenn…..“
Ebenso soll in diesem Gesetzentwurf im Artikel 1 Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im
§ 15a die Möglichkeit des „Formwechsel eines Zweckverbandes“ ermöglicht werden.
Wenn nicht jetzt, wann dann? Nun müsste sich eigentlich jedes Mitglied der
Zwangszweckverbände Halle und Magdeburg der Verfassungsbeschwerde anschließen.
P.S.
Werter Herr Innenminister, sollten wir am Ende der Volksinitiative einen Preis vergeben an denjenigen, der die meisten Kommunen für die Volksinitiative geworben hat, haben Sie gute Chancen diesen Preis zu gewinnen. Hierfür danken Ihnen die Verantwortlichen der Volksinitiative jetzt schon ganz recht herzlich! Vielen Dank!
Herzlichst Ihr
Ralf Wunschinski
Sprecher der Volksinitiative
>>>Hier finden Sie den Gesetzentwurf für das zweite Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts<<< Kommentare (2) |
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Mittwoch, 5. November 2008 |

Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der Gemeindegebietsreform
- Veit Wolpert, MdL -
1. Welche Rechtsbindung entfaltet ein Gebietsänderungsvertrag?
Es besteht ein Streit, ob ein Gebietsänderungsvertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist oder ob er Satzungscharakter hat.
a) Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Geht man von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag aus, bestehen Zweifel, wer Rechtsnachfolger der aufgelösten Gemeinde ist. Dies ist wohl die neue Einheitsgemeinde. Ob und welche Rechte geltend gemacht werden, entscheidet somit der neue Gemeinderat. Möglicher Wächter ist die Kommunalaufsicht, die allenfalls Maßnahmen verhindern, aber nur in ganz engem Rahmen aktives Handeln ersetzen kann.
Die einzelnen Bestimmungen des Vertrages unterliegen auch einem zeitlichen Verfall. Hierzu gibt es beispielsweise Rechtsprechung zu Hebesätzen bei der Gewerbesteuer. Eine Regelung über 5 Jahre ist zulässig, eine Regelung über 10 Jahre wohl eher nicht. Daraus folgt, dass auch der Erhalt von Einrichtungen nicht für die Ewigkeit festgelegt werden kann. Nicht einmal bei der Nutzung von Eigentum, beispielsweise zu einem Seniorentreff, kann man alle Eventualitäten im Voraus vertraglich vereinbaren.
b) Satzung
Geht man davon aus, dass der Vertrag satzungsähnlichen Charakter hat, kann er durch den Gemeinderat mit den entsprechenden Quoren jederzeit abgeändert werden. Somit wird es nicht möglich sein, auf Dauer an Vereinbarungen festzuhalten, die einer wirtschaftlichen oder anderen dem Gemeinwohl dienenden Betrachtung nicht standhalten.
In Zeiten knapper Kassen ist also der Erhalt von Einrichtungen oder anderen investiven Maßnahmen, die im Gebietsänderungsvertrag vereinbart sind, keine sichere Sache.
2. Kann der Gebietsänderungsvertrag unter eine aufschiebende oder auflösende Bedingung gestellt werden?
Seit Mitte September wird von Teilen der CDU und dem Innenminister darauf hingewiesen, dass Verständnis für Gemeinden vorhanden sei, die bei der Entscheidung über einen Zusammenschluss im Rahmen der freiwilligen Phase das Urteil des Landesverfassungsgericht abwarten wollen und deshalb Ratsbeschlüsse unter Vorbehalt fassen.
Mit Erlass vom 8.10.2008 hat das Innenministerium klargestellt, dass seiner Auffassung nach Gemeinderatsbeschlüsse, die Gebietsänderungen zur Folge haben, nicht unter einer Bedingung gefasst werden können. Ein solcher Beschluss ist laut Innenminister nicht genehmigungsfähig. Die Diskussion über Vorbehaltsbeschlüsse hat für Unruhe Vorort gesorgt. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte von der Aufnahme einer Bedingung in den Beschluss über den Gebietsänderungsvertrag abgesehen werden.
Stattdessen kann nur immer wieder darauf hingewiesen werden, dass den Gemeinden noch genug Zeit bleibt. Gebietsänderungsverträge sollten erst zum letztmöglichen Zeitpunkt abgeschlossen werden.
3. Bis wann muss ein Gebietsänderungsvertrag geschlossen sein?
Grundsätzlich muss gar kein Gebietsänderungsvertrag abgeschlossen werden. Nur wer glaubt, dass es für seine Gemeinde gut und richtig ist, eine Einheitsgemeinde zu bilden, sollte sich zu einem Vertrag entschließen. Die freiwillige Phase endet am 30.6.2009. Es reicht grundsätzlich aus, wenn an diesem Tag bei der Kommunalaufsicht ein genehmigungsfähiger Vertrag vorgelegt wird. Gemeinden, die sich zu einer Einheitsgemeinde zusammenschließen und gleichzeitig vermeiden wollen, zunächst in den einzelnen Gemeinden und später noch einmal in der neuen Einheitsgemeinde wählen zu müssen, sollten dies bis zum 31.1.2009 tun. Eine weitere Option ist die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts in Ruhe abzuwarten.
4. Wann wird das Landesverfassungsgericht entscheiden?
Richter sind in ihrer Entscheidung frei. Das gilt auch für den Zeitpunkt der Entscheidung. Es ist aber davon auszugehen, dass das Landesverfassungsgericht die Entscheidungszwänge der Gemeinden sieht. So ist der 31.1.2009, wie in Frage 3 geschildert, ein Tag von Bedeutung. Genauso wichtig ist aber der 7.3.2009, weil an diesem Tag veröffentlicht werden muss, ob am 7.6.2009 (Kommunalwahl) Gemeinderäte oder Ortschaftsräte in der Gemeinde zu wählen sind. Das Gericht wird bis dahin genügend Zeit zur Erörterung gehabt haben, sodass vor diesem Zeitpunkt ein Urteil zu erwarten ist.
5. Was passiert, wenn die freiwillige Phase verpasst wird?
Zunächst passiert nichts! Um zwangsweise eine Einheitsgemeinde zu bilden, bedarf es eines Gesetzes, das konkret sagt, welche Gemeinde mit welchen anderen Gemeinden zusammengeschlossen wird. Dass dies durch Zuordnung, also Eingemeindung, geschieht ist unwahrscheinlich, weil dann die eingemeindeten Ortsteile nicht in der aufnehmenden Gemeinde- oder dem Stadtrat vertreten sind. Auflösung und Neubildung wird der wahrscheinlichere Weg sein. Der Innenminister hat diese Gesetze bereits für 2010 angekündigt. Ob sie allerdings bis zur Wahl im März 2011 den Landtag passieren werden, ist eher unwahrscheinlich. Das hängt vor allem davon ab, wie viele Gemeinden davon betroffen sind. Je mehr Gemeinden sich nicht freiwillig dem Druck beugen, desto weniger wahrscheinlich ist, dass die Koalition die Kraft findet, Zwangsgesetze mit den notwendigen Anhörungen zeitlich in den Griff zu bekommen.
6. Welche Auswirkung hat die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts auf einen abgeschlossenen Gebietsänderungsvertrag?
Dies ist zweifelhaft, da im Vorhinein nicht abzusehen ist wie das Landesverfassungsgericht entscheiden wird. Die Gefahr ist aber groß, dass sich die Gemeinden auch nach einem Urteil an den getroffenen Gebietsänderungsverträgen festhalten lassen müssen.
7. Kann auch nach einer zwangsweisen Bildung einer Einheitsgemeinde ein Ortschaftsrecht begründet werden?
Die Frage ist umstritten. Ein Teil ist der Auffassung, dass die Gemeindeordnung bereits heute erlaubt, dass der Gemeinderat per Satzung ein Ortschaftsrecht etablieren kann und dieses auch nach der zwangsweisen Bildung einer Einheitsgemeinde weitergilt. Andere sagen, dem widerspreche das neue Gesetz ausdrücklich und es sei deshalb nicht möglich. Letztlich würde der Landtag nicht darum herumkommen, hier eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen. Dabei ist der Landtag nicht gehindert, ein Ortschaftsrecht explizit zuzulassen, was nach der nächsten Landtagswahl 2011 auch nicht unwahrscheinlich wäre.
8. Wann wird es voraussichtlich Gesetze zur zwangsweisen Bildung von Einheitsgemeinden geben?
Frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2010. Dabei ist es eher wahrscheinlich, dass der Zeitpunkt nach der Landtagswahl 2011 liegt. Ob dann noch Gesetze erlassen werden, hängt stark von der Anzahl der verbliebenen kleinen Gemeinden und dem Ausgang der Landtagswahl ab.
9. Welchen Status haben die Bürgermeister der kleinen Gemeinden nach der Bildung der freiwilligen bzw. zwangsweisen Einheitsgemeinde?
Wird bei der freiwilligen Bildung einer Einheitsgemeinde das Ortschaftsrecht vereinbart, wird der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsbürgermeister oder Ortsvorsteher. Bei einer zwangsweisen Bildung einer Einheitsgemeinde verliert der Bürgermeister zwar seine Gemeinde, nicht aber sein Mandat sowie seinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Welche Funktionen ihm dann verbleiben ist ungeklärt. Eine Vertretungsbefugnis der Gemeinde ist ihm aber verwehrt.
10. Wer erhält wann, welche Gelder zu welchem Zweck?
In der freiwilligen Phase, kann eine Gemeinde, die bis zum 30.6.2009 eine genehmigungsfähige Vereinbarung zur Bildung einer Einheitsoder Verbandsgemeinde vorlegt und diese spätestens bis zum 1.1.2010 in Kraft tritt, Gelder beim Innenministerium beantragen. Zunächst kann die Gemeinde 20 € pro Einwohner/ max. 100.000 € bekommen. Diese Mittel sind vorrangig für Pflichtaufgaben und erst nachrangig für freiwillige Aufgaben zu verwenden und nur diese Gelder erhalten die Altgemeinden zur eigenen Verfügung. Weitere 100.000 €, die zum Ausgleich zusätzlicher Aufwendungen, die durch die Neugliederung entstehen, wie die Anpassung von Technik, beantragt werden können, bekommt dagegen die neue Einheits- oder Verbandsgemeinde. Über die Verwendung der Mittel entscheidet dann der jeweilige Gemeinderat, so dass die Einflussmöglichkeit der jeweiligen Altgemeinden nur begrenzt ist. Artikel kommentieren |
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Montag, 3. November 2008 |
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GEMEINDE ANGERSDORF
Lauchstädter Str. 47
06179 Angersdorf
Telefon (0345) 613 20 80
Ministerium des Innern
Minister Holger Hövelmann
Halberstädter Straße 2
39112 Magdeburg
Sehr geehrter Herr Innenminister Hövelmann,
anlässlich der Übergabe des vom Land zur Verfügung gestellten Bootes für den Hochwasserschutz und des Sommerfestes der FDP-Landtagsfraktion sagten Sie mir eine Klärung der Problematik Hochwasserpegel Wörmlitz zu. Leider habe ich bis zum heutigen Tag keine Aussage Ihrerseits erhalten. Auf diesem Wege möchte ich noch einmal höflich an die Erledigung erinnern.
Ferner möchte ich namens der Volksinitiative Sachsen-Anhalt 2011 folgende Bitte an Sie richten.
Gestatten Sie uns, die Antwort des Landes zur Verfassungsbeschwerde auf der Homepage der Volksinitiative zu veröffentlichen oder sehen Sie die Möglichkeit, diese Antwort auf der Homepage des Innenministeriums zu veröffentlichen, um uns zu ermöglichen, eine Verlinkung herzustellen. Nach unserer Meinung handelt es sich hier um ein Verfahren mit landesweitem Interesse, welches öffentlich geführt wird und damit allen Seiten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, von diesen Schriftsätzen Kenntnis zu erlangen.
Für eine zeitnahe Antwort bedanke ich mich im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
Ralf Wunschinski
Bürgermeister
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Dienstag, 4. November 2008 |
Liebe Bürger von Sachsen-Anhalt!
Die Bürgeranhörung im Zusammenhang mit freiwilligen Eingemeindungen steht in vielen Gemeinden vor der Tür.
Mir ist klar, dass in dieser Angelegenheit jeder Bürger für sich selbst Vor- und Nachteile für sich und seine Gemeinde abwägen und dann am Wahltag selbst entscheiden muss. Ich wünsche Ihnen, dass Ihre Gemeinderäte und der Bürgermeister auch dem Willen der Bürgerfolgen werden, egal wie die Entscheidung der Mehrheit ausfällt! Denn das ist der Wille der Bürger. Das ist direkte Demokratie!
Nicht ohne Grund sieht die Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt bei solch einer existenziellen Frage eine Bürgeranhörung vor, denn was gibt es einschneidenderes als die Auflösung Ihrer Gemeinde. Deshalb sollten wir Gemeinderäte solch einer Entscheidung der Bürger auch folgen, und nicht über die Köpfe der Bürger hinweg entscheiden, wie es die Landes- und Bundespolitiker oft zu tun pflegen. Denn dann muss sich doch niemand mehr wundern, über eine Wahlbeteiligung von 30 % und weniger.
Ich möchte zur Verdeutlichung meiner Bedenken gegen eine freiwillige Eingemeindung in eine große, übermächtige Nachbarstadt eine ganz kurze frei erfundene Geschichte erzählen und ein paar Fragen dazu in den Raum stellen, die ich jeden bitte für sich selbst im Stillen zu beantworten:
Stellen Sie sich bitte vor, Sie selbst wären die Gemeinde in der Sie leben:
Würden Sie
- ihr 1a - gepflegtes Grundstück
- und ihr gesamtes mühevoll erarbeitetes sonstiges Vermögen
- und sämtliche zukünftigen Einnahmen
freiwillig auf Ihren in finanziell angespannten Verhältnissen lebenden Nachbarn übertragen, auch wenn er Ihnen verspricht,
- Sie immer fair und gleichberechtigt zu behandeln und sich
- nicht auf Ihre Kosten zu sanieren
- und Ihre Gehwege, Ihren Garten, Ihren Brunnen, Ihre Kaninchenställe, Ihren Spielplatz u.v.m. auf Dauer zu erhalten?
Würden Sie das tun? Ja oder nein? Mal angenommen sie würden es entgegen jedweder Lebenserfahrung und Warnungen doch tun, weil Sie sind ja schlau und haben einen Vertrag ausgearbeitet, der die Zeit danach regeln soll. Den Vertrag unterzeichnen beide Seiten. Sie lehnen sich deshalb entspannt zurück.
Nun kommt die Zeit und ihr Nachbar hält die Zusagen nicht ein, er schafft die Kaninchenställe ab, weil sie zu viel kosten, er hat kein Geld um Ihre Wege und den Garten in Schuss zu halten. Er lässt den Brunnen zuschütten. Begründung: Unterhaltung zu teuer! Die Leute fehlen. Aber mehr Leute kann ihr Nachbar nicht einstellen, er hat kein Geld mehr dafür! Er hat Ihr gesamtes Geld mit für seine Belange ausgegeben! Was nun?
Jetzt sagen Sie: "Na dann verklag ich Ihn, denn Vertrag ist Vertrag und den hält er nicht ein!"
Klingt gut. Nur Sie haben jetzt ein ganz großes Problem. Sie haben ja mit der Vertragsunterzeichnung Ihre Rechtspersönlichkeit aufgegeben, sich entmündigen lassen,das heißt, Sie existieren rechtlich gar nicht mehr! Außerdem haben Sie auch kein Geld eine Klage einzureichen. Ihr Nachbar müsste den Rechtsstreit gegen sich selbstfinanzieren! Meinen Sie, dass er dem zustimmt? Dumm gelaufen!
Was ich damit verdeutlichen will ist, Sie haben nach der Eingemeindung schlechte Karten,wenn die getroffenen Zusagen dem Rotstift des künftigen Großgemeinderates zum Opferfallen.
Die Geschichte geht noch kurz weiter:
Hätte er, ihr Nachbar, Sie nicht so überrumpelt bzw. eingeschüchtert, nur weil er eben 2,00 m groß ist und sie nur 1,65 m, und hätte er Ihnen seine schlechte Lage geschildert und Sie um Hilfe gebeten, hätten Sie ihm sicherlich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten auchgeholfen. Nicht wahr?
Immerhin sind Sie ja auch einer guten Nachbarschaft und einem schönen Umfeld interessiert und Sie dürfen z. B. auch seine Wege, sein Schwimmbad und seine Gartenschaukel usw. benutzen. Deshalb wäre mit Ihnen sicher auch über eine Beteiligungan den Unterhaltungskosten zu reden gewesen. Aber nein, Ihr Nachbar hat sich ohne erstmal auf Sie zuzukommen bei einem noch größeren allmächtigen Freund ausgeheult. Und dieser Freund des Nachbarn will Sie jetzt mit aller Macht zwingen, den erstgenannten Weg zu gehen, d. h. Sie sollen sich komplett aufgeben. Freiwillig natürlich! Ganz klar! Nach außen zumindest! Denn das mit dem Druck, dass wollen die beiden nicht so an die große Glocke hängen. Das wäre rechtlich wahrscheinlich bedenklich, weil es sicher mildere Mittel zur Lösung der Finanzprobleme gegeben hätte. Deshalb sind die beiden froh, dass Sie jetzt so verängstigt sind, vor dem was da möglicherweise zwangsweise auf Sie zukommt,dass Sie ernsthaft überlegen einen Vertrag über eine angeblich "freiwillige" Aufgabe zu unterzeichnen.
Sie fühlen sich zurecht ungerecht behandelt und massiv unter Druck gesetzt, ihre Existenz aufzugeben. Einzige Hoffnung die Ihnen jetzt noch bleibt ist, dass ein Gericht dieses ungeheuerliche Unrecht erkennt…
Wenn Sie auch der Meinung sind, dass Ihrer Gemeinde Unrecht und damit Nachteile drohen,schließen Sie sich unserer Volksinitiative an. Lassen Sie uns kämpfen um unser Grundrecht auf kommunale Selbstverwaltung. Wir haben nichts freiwillig aufzugeben.
Nach Ablauf der so genannten freiwilligen Phase am 30.06.2009 droht man mit einer gesetzlichen Phase. Aber wie der Begriff "gesetzliche Phase" schon sagt, muss dazu erst ein Gesetz geschaffen werden. Haben Sie den Mut durchzuhalten und warten Sie ab, ob diese Koalition in Magdeburg es überhaupt noch zustande bringt 177 oder noch mehr Kommunen per Zwangsgesetz zuzuordnen. Warten Sie ab, ob sich überhaupt noch eine Mehrheit im Landtag dafür findet. Erste CDU Abgeordnete zweifeln bereits öffentlich an dieser Gebietsreform. Die FDP ist sowieso strikt dagegen, das zeigt auch die Klage der FDP gegen das Begleitgesetz vor dem Verfassungsgericht. Was glauben Sie, welche Einrichtungen, wie Kindergärten, Vereinsräume, Sportplätze, Bürger- und Seniorenräume, Jugendklubs und Feuerwehren, in einer Großgemeinde zuerst bespart und später geschlossen werden, die im Zentrum oder die in den umliegendenOrtschaften? Man wird die Provinz "verhungern" lassen! Dafür gibt es genügend Beispiele inden alten Bundesländern, wo diese Reform schon in den 70er Jahren durchgeführt wurde und wo z. B. in einigen ländlichen Randgebieten heute nicht mal mehr eine Straßenbeleuchtung existiert…
Bedenken Sie das gut, wenn Sie über die Zukunft Ihrer Gemeinde entscheiden! Wenn Sie sich aktuell und landesweit über die Volksinitiative, die Klage der 177 Gemeindenund das Organstreitverfahren der FDP vor dem Landesverfassungsgericht informieren möchten, finden Sie jederzeit auf der Internetseite "www.Volksinitiative-Sachsen-Anhalt-2011.de" die neuesten Informationen.
Treffen Sie eine weise Entscheidung und schauen Sie genau hin, wer Ihnen wasv erspricht!
Nach bestem Wissen und Gewissen.
Alles Gute wünscht Ihnen
Dirk Thielemann
Gemeinderat von Leißling
Vertrauensperson der "Volksinitiative-Sachsen-Anhalt-2011 - Bürger von Sachsen-Anhalt gegenflächendeckende Einheitsgemeinden und Zwangseingemeindungen in Ober- und Mittelzentren" Kommentare (1) |
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Dienstag, 28. Oktober 2008 |
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Spergau, September 2008
Herrn Minister
Holger Hövelmann
Ministerium des Innern des
Landes Sachsen-Anhalt
Halberstädter Straße 2/
am "Platz des 17. Juni"
39112 Magdeburg
Gemeindegebietsreform
Sehr geehrter Herr Minister Hövelmann,
die Diskussion um die Gemeindegebietsreform hat auf Grund des mir vermittelten Inhalts einer Aussage des Herrn Staatssekretärs Rüdiger Erben in unserer Gemeinde eine neue Dimension erhalten.
Herr Staatssekretär Rüdiger Erben hat in einem Gespräch mit Bürgermeistern aus dem Saalekreis am Morgen des 24. September 2008 in Wallwitz, Verwaltungsgemeinschaft Götschetal, im Beisein des Herrn Mitglied des Landtags Bommersbach dargelegt, dass die gesetzliche Regelung der Gebietsreform allein die Bildung einer Einheitsgemeinde innerhalb der Grenzen einer Verwaltungsgemeinschaft zulasse. Insbesondere sei es auch im Rahmen einer vertraglichen Lösung innerhalb der „freiwilligen Phase“ nicht möglich, eine Einheitsgemeinde zu bilden, die die Verwaltungsgemeinschaftsgrenzen überschreitet.
Diese Grenzen wären quasi eine – wie er sich ausdrückte - „Leitplanke“.
Auf den Fall meiner Gemeinde Spergau konkret angesprochen, hat er die Geltung dieser angeblichen Rechtslage ausdrücklich bestätigt. Die Bildung einer Einheitsgemeinde außerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Bad Dürrenberg sei im Fall der Gemeinde Spergau nicht „zulässig“.
In unserer Gemeinde wird die Möglichkeit der Bildung einer Einheitsgemeinde sehr kritisch gesehen. Allerdings sind wir bislang gestützt auf den Wortlaut des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 14. Februar 2008 und Ihrer Handreichungen zur Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt vom 07. April 2008 – dort ist die Bildung einer Einheitsgemeinde bestehend aus allen verwaltungsgemeinschaftsangehörigen Gemeinden stets nur als eine von mehreren Alternative dargelegt - davon ausgegangen, dass in unserem Fall eine Wahlmöglichkeit zwischen der Bildung einer Einheitsgemeinde mit der Stadt Bad Dürrenberg und der Bildung einer Einheitsgemeinde mit der Stadt Leuna besteht.
Allenfalls dann sehen meine Kolleginnen und Kollegen im Gemeinderat wie auch ich den Begriff „freiwillige Phase“ noch als gerechtfertigt an.
Fehlt in unserem Fall, in dem beide Alternativen der Bildung einer Einheitsgemeinde zu leitbildgerechten Einheitsgemeinden führen würden, eine Möglichkeit, außerhalb der Verwaltungsgemeinschaftsgrenzen vertragliche Regelungen dazu herbeizuführen, ist unseres Erachtens der Begriff „freiwillig“ völlig unangemessen.
Insbesondere erkennen wir dann auch nicht, warum eine eingemeindende Stadt oder Gemeinde dann noch auf Wünsche der die Selbständigkeit verlierenden Gemeinde eingehen soll, da selbst die Bildung eines Ortschaftsrates allein freiwillig erfolgt und weder vom Land vorgegeben noch von der eingemeindeten Gemeinde durchgesetzt werden kann.
Ich möchte Sie daher im Namen meiner Kolleginnen und Kollegen im Gemeinderat unserer Gemeinde Spergau bitten, die „Leitplankenäußerung“ des Herrn Staatssekretärs Erben richtig zu stellen und uns zu bestätigen, dass die gesetzliche Regelung zur Gebietsneugliederung auch dann die Bildung einer insgesamt leitbildgerechte Einheitsgemeinde innerhalb der freiwilligen Phase zulässt, wenn Verwaltungsgemeinschaftsgrenzen überschritten werden.
Die Äußerung eines Vertreters der obersten Kommunalaufsichtsbehörde zu einem demnächst erst zur Entscheidung anstehenden Fall ist außergewöhnlich.
Ich möchte Sie daher außerdem bitten zu bestätigen, dass in der Äußerung des Herrn Staatssekretärs Rüdiger Erben keine Vorabbindung der Kommunalaufsichtsbehörden gegeben ist, wie ggf. über einen Genehmigungsantrag, der die Bildung einer die Verwaltungsgemeinschaftsgrenzen überschreitenden Einheitsgemeinde mit meiner Gemeinde zum Inhalt hat, zu entscheiden ist – gleichgültig, was konkret in einem solchen Fall zu genehmigen wäre.
Wir erwarten vielmehr sowohl bei einer die Grenzen einer Verwaltungsgemeinschaft überschreitenden Einheitsgemeindenbildung wie auch im Fall einer Einheitsgemeindenbildung innerhalb der Grenzen einer Verwaltungsgemeinschaft eine vorurteilslose und objektive Befassung der Kommunalaufsicht mit einem solchen Antrag.
Da in unserem Fall erste Gespräche mit den in Betracht kommenden Städten kurzfristig bevorstehen, darf ich höflich um eine schnelle, verbindliche Antwort bitten.
Hierfür danke ich Ihnen sehr.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Scholz
Bürgermeister
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Mittwoch, 8. Oktober 2008 |
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| Landtag von Sachsen-Anhalt |
Ralf Wunschinski |
| FDP-Fraktion |
c/o Volksinitiative Sachsen-Anhalt 2011 |
| Veit Wolpert |
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| Domplatz 6 – 9 |
Lauchstädter Strasse 17 |
| 39104 Magdeburg |
06179 Angersdorf |
Bitte unbedingt an alle Entscheidungsträger weiterleiten!!!
An alle kommunalpolitischen Entscheidungsträger Sachsen-Anhalts!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Ihnen sicherlich bekannt ist, liegen derzeit sowohl ein Organstreitverfahren der FDP-Fraktion im Landtag, als auch eine Verfassungsbeschwerde der Volksinitiative Sachsen-Anhalt 2011 hinsichtlich der Gemeindegebietsreform beim Landes-verfassungsgericht vor. Das Gericht wird voraussichtlich im ersten Quartal 2009 zu einem Urteil kommen.
Wir möchten Ihnen empfehlen, keine Gebietsänderungsverträge zu unterschreiben, bevor die Urteile des Verfassungsgerichtes vorliegen.
Die freiwillige Phase der Reform endet am 30.06.2009. Den Gemeinden bleibt auch bei einem ablehnenden Urteil ausreichend Zeit zur Verfügung, entsprechende Verträge zu unterschreiben bevor diese Phase endet. Sollte dem Organstreitverfahren oder der Verfassungsbeschwerde entsprochen werden und dadurch Änderungen im Gesetz erzwungen werden, würde dies jedoch nicht für Gemeinden gültig, die bereits freiwillig Gebietsänderungsverträge unterschrieben haben. Es besteht derzeit folglich keine Notwendigkeit, Gebietsänderungen vorzunehmen, nur um dem Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform nachzukommen.
Bei Fragen zum Organstreitverfahren der FDP-Fraktion oder der Verfassungsbeschwerde der Volksinitiative Sachsen-Anhalt 2011 stehen wir Ihnen sowie die Mitglieder und Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
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| Veit Wolpert |
Ralf Wunschinski |
| Fraktionsvorsitzender der |
Sprecher der Volksinitiative |
| FDP-Fraktion |
Sachsen-Anhalt 2011 |
| im Landtag von Sachsen-Anhalt |
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