VOLKSINITIATIVE SACHSEN ANHALT 2011

Bürger von Sachsen-Anhalt gegen flächendeckende Einheitsgemeinden und Zwangseingemeindungen in Ober- und Mittelzentren

Verfassungsbeschwerde
Freitag, 6. Juni 2008
>>>zur vollständigen Verfassungsbeschwerde<<<

Gesamtergebnis in Thesen (Auszug aus der Verfassungsbeschwerde):

  1. Durch das Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform wird die in Art. 2 Abs. 3 LV gewährleistete kommunale Selbstverwaltung der ganz überwiegenden Mehrzahl der bestehenden Gemeinden Sachsen-Anhalts aufgehoben. Damit wird sie in ihrem verfassungsrechtlichen Kern getroffen.
  2. Denn das Begleitgesetz schafft in seinen Artikeln 1 und 2 nahezu alles ab, was die kommunale Selbstverwaltung im Land Sachsen-Anhalt bisher an elementaren Bestandteilen auszeichnete. Die kommunale Selbstverwaltung im Land verliert entscheidend an Substanz:
    • die autonome Selbstverwaltung wird für ca. 800 – 900 Gemeinden ersatzlos abgeschafft,
    • Dutzende von Gemeinden können gegen ihren Willen in Mittel- und Oberzentren eingemeindet werden,
    • eine Option zugunsten der Verbandsgemeinde, die wenigstens ein Minimum an Eigenständigkeit verbürgt, gibt es nur für eine kleine Minderheit von Gemeinden,
    • mit dem Verschwinden der Verwaltungsgemeinschaft wird entgegen dem Prinzip der Subsidiarität gerade diejenige Kooperationsform beseitigt, die am ehesten der Bewahrung einer Eigenständigkeit der Gemeinden entspricht. Ergänzend werden durch die Reform beseitigt:
      • das Eigentum der aufgelösten Gemeinden,
      • eine ganze Entscheidungsebene dieser Gemeinden, die Ortschaftsverfassung bildet hier keinen hinreichenden Ersatz,
      • die kulturelle Ebene dieser ehemals selbständigen Gemeinden vor Ort,
      • die Finanz- und Haushaltsebene dieser Gemeinden,
      • die Dienstherrenfähigkeit dieser Gemeinden.
    Damit verschwinden ein ganzer kommunaler Kosmos und eine ganze Lebensebene der Bürgerinnen und Bürger, die darin bisher ihr Leben verbracht haben. Die Reform stellt insgesamt einen Rückschritt in Richtung auf ein wissenschaftlich überholtes, strikt technokratisches Planungsdenkens dar, welches die Kommunalreformen der Siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts in der alten Bundesrepublik kennzeichnete.
  3. Das Reformgesetz wurde überhastet und mit zu knappen Fristen in kraft gesetzt. Es entspricht nicht der Systemlogik, wonach zunächst eine Funktionalreform und dann erst eine Gebietsreform zu erfolgen hat.
  4. Die von der Verfassung in Art. 90 Abs. 2 LV bei Gebietsänderungen vorgesehene Anhörung der betroffenen Gemeinden und ihrer Bürgerinnen und Bürger fand nicht statt.
  5. Das Gesetzgebungsverfahren litt an zahlreichen weiteren Verfahrensfehlern, u.a. wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen trotz wesentlicher Änderungen nicht ordnungsgemäß in die Anhörung einbezogen, zudem wurde gegen das zwei-Lesungs-Prinzip bei Gesetzen verstoßen. Diese Verfahrensverstöße sind so schwerwiegend, dass sie zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führen.
  6. Die Gemeindeneugliederung widerspricht dem Gemeinwohl, da der Abbau an kommunaler Selbstverwaltung keine Verbesserung, sondern eine vielfache Verschlechterung zur Folge hat.
  7. Die Reform dient primär dazu, eine weitere einseitige Aufgabenverlagerung vom Land auf die Gemeinden vorzubereiten und so das Land zu entlasten. Damit geschieht für die Gemeinden weder ein Vorteilsüberschuss der Reform dargetan, noch wurde damit dem Verbesserungsgebot einer Gemeindereform zugunsten der Gemeinden Genüge getan.
  8. Die mangelnde Leistungsfähigkeit der ganz überwiegenden Mehrzahl der bestehenden Gemeinden in Sachsen-Anhalt wurde nicht dargetan. Es ist keine der verfassungsrechtlichen Ordnung gemäße Abwägung der Gemeinwohlbelange vorgenommen worden. Der Wert bürgerschaftlich organisierter kommunaler Selbstverwaltung im Sinne des verfassungsmäßigen Demokratieprinzips wurde zu Gunsten einer ausschließlich wirtschaftlichen und verwaltungsökonomischen Betrachtungsweise kommunaler Daseinvorsorgeaufgaben verkannt. Es wurde nicht beachtet, dass die Verwaltungsökonomie lediglich zu 40 %, andere örtliche Faktoren aber 60 % der Leistungskraft einer gemeinde ausmachen.
  9. Die Einführung der Einheitsgemeinde als Regelorganisationsform stellt einen Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit dar, da mildere Mittel zur Erhaltung der örtlichen kommunalen Selbstverwaltung, wie eine optimierte Verwaltungsgemeinschaft oder die freie Wahl der Verbandsgemeinde, den Gemeinden nicht zur Verfügung gestellt wurden. Es geschieht so eine einschneidende, gegen die Verfassung verstoßende Verkürzung der kommunalen Organisationsautonomie.
  10. Der Gesetzgeber hat sich in seinem Leitbild nicht an das von ihm selbst in Auftrag gegebene Gutachten von Kluth/Rosenfeld gehalten.
  11. Die Leistungsunfähigkeit der Verwaltungsgemeinschaft ist nicht erwiesen. Das seit ihrer Reform 2005 erst zweieinhalb Jahre vergangen waren und sich 194inzwischen ein Vertrauen der Gemeinden auf die weitere Erprobung dieser Organisationsform gebildet hatte, liegt eine verfassungswidrige Rück- wie auch Mehrfachneugliederung vor.
  12. Die Verwaltungsgemeinschaft wurde in ihrer seit 2005 reformierten Form nicht evaluiert. Gutachtenaussagen zu ihrer Leistungsfähigkeit konnte daher nicht getroffen werden. Es besteht vielmehr weiterer Forschungsbedarf, der vom Gesetzgeber ignoriert worden ist.
  13. Der Wegfall von zwei Dritteln aller kommunaler Ehrenämter ist verfassungswidrig, da er gegen das Prinzip der örtlichen Repräsentation der Bürger gem. Art. 89 LV und zugleich gegen das Demokratieprinzip in Art. 2 Abs. 1 LV verstößt.
  14. Durch das Wegrücken der Ortsmitte für 50 % der Gesamtbevölkerung des Landes wird die „örtliche Gemeinschaft“ als Kernaussage und zentrale Substanz der kommunalen Selbstverwaltung für über 80 % der bisherigen Gemeinden beseitigt.
  15. Das Land wird einer einseitigen Zentralisierung unterworfen, welche den Dorfraum planerisch-abstrakt gezogenen Einheitsgroßgemeinden unterordnet. Hierbei wird von einer abstrakten Größe von 10 000 Einwohnern ausgegangen, wobei dieser Wert einen weiteren Zuwachs weder ausschließt noch ausschließen soll. Damit wird das verfassungsrechtliche Postulat der überschaubaren Ortsnähe der kommunalen Strukturen („örtliche Gemeinschaft“) aufgegeben. Zudem wird die historisch überkommene gemeindliche Vielfalt des Landes eingeebnet, obwohl ein verfassungsmäßiges Prinzip kommunaler Homogenität gerade nicht besteht.
  16. Anstatt in Zeiten der Globalisierung das bürgerschaftlichen Engagement und die Vertrautheit und das Heimatgefühl der Bewohner und Bewohnerinnen des Landes zu stärken, wird es entscheidend geschwächt.
  17. Die in Sachsen-Anhalt bisher unbekannte und daher unerprobte Form der Verbandsgemeinde bildet hierfür keine Ersatzlösung, da sie eine zusätzliche Gemeindebene hinzufügt und sie zudem durch zahlreiche Kriterien nur für eine Minderheit von Gemeinden eine realistische Option darstellt.
  18. Weder die Ortschaftsverfassung noch der Ortsvorsteher bieten einen hinreichenden Ersatz für den Verlust der kommunalen Eigenständigkeit der betroffenen Gemeinden.
  19. Durch das Gesetz werden rechtsstaatswidrig geltende kommunale Verträge geändert oder aufgehoben. Dies stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar.
  20. Die Kernaussagen der Europäischen Charta der Kommunalen Selbstverwaltung wurden vom Gesetzgeber weder beachtet, noch in seine Erwägungen einbezogen.
  21. Die Implementation der Verbandsgemeinde im Sommer 2007 erfolgte ohne gesetzliche Grundlage.

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Informationsveranstaltung der Volksinitiative
Dienstag, 20. Mai 2008


Gemeinde Wohlmirstedt


Platz der Einheit 1 * 06642 Wohlmirstedt * Tel./Fax: 034672/60356 Bürgermeister Uwe Reiche
Sprechzeiten des Bürgermeisters: dienstag 15.00 bis 18.00 Uhr



Wolmirstedt, den 14.05.2008




Einladung

An alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Region und interessierte Gemeinderäte (bitte Einladung an diese weiterleiten)




Sehr geehrte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

ich möchte Sie hiermit zu einer Informationsveranstaltung der "Volksinitiative Sachsen Anhalt 2011" recht herzlich am

Donnerstag, den 05. Juni 2008 um 19.00 Uhr
in die Tenne in Wohlmirstedt einladen.



Herr Ralf Wunschinski wird als einer der Vertrauenspersonen und Sprecher der Volksinitiative über den derzeitigen Stand der Verfassungsbeschwerde berichten und Fragen zur Gemeindegebietsreform beantworten.




gez. Uwe Reiche
Bürgermeister Wohlmirstedt
Versammlungsleiter



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Brief an alle Bürgermeister
Mittwoch, 23. April 2008
Volksinitiative Sachsen – Anhalt 2011
Über Gemeinde Angersdorf
Lauchstädter Str. 47
06179 Angersdorf
Angersdorf, 12.04.2008


Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

wir wenden uns in diesem Schreiben an Sie, weil wir die Hoffnung haben, dass der Prozess der Gemeindegebietsreform, den die Landesregierung beschlossen hat, zu stoppen ist und in eine für die Gemeinden verträgliche Form umgewandelt werden kann.

Wir beabsichtigen, noch in diesem Quartal gegen das Gesetz eine Verfassungsbeschwerde einzureichen und danach im 2. Halbjahr des Jahres ein Volksbegehren zu initiieren.

Unsere Initiative erhält nunmehr ständigen Zulauf. Die Gemeinden erkennen, dass es an die Substanz geht und viele wollen sich nicht kampflos zur Schlachtbank führen lassen.

Das Innenministerium winkt mit allerlei Versprechungen und Drohungen, die allesamt nichts wert sind:

  • Wenn ihr nicht freiwillig zusammengeht, dann werden wir dies per Gesetz machen. Stellen Sie sich vor, alle Gemeinden gehen nicht freiwillig und der Gesetzgeber muß kurz vor der Wahl 2011 ein Zwangseingemeindungsgesetz verabschieden – wir denken, dass dann manch Parlamentarier weiche Knie bekommt.
  • Wenn ihr nicht freiwillig zusammengeht, dann dürft ihr in der Zwangseinheitsgemeinde keine Ortschaftsräte gründen. Wir haben erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken zu dieser Aussage und werden dies im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgericht abklären lassen. Des Weiteren ist überhaupt zu fragen, welche Rolle diese machtlosen Ortschaftsräte spielen sollen und wer sich bereit erklärt, darin mitzuarbeiten.
  • Wenn sich einige Gemeinden dem Willen anderer zur Bildung einer Einheitsgemeinde verschließen, dann wird die Einheitsgemeinde trotzdem gebildet, auch wenn sie nicht den Anforderungen entspricht und die sich weigernde Gemeinde oder Gemeinden werden später zwangszugeordnet. Dies würde zum Beispiel bedeuten, dass die zugeordneten Gemeinden über keinen Vertreter im Gemeinderat verfügen. Auch hier sind Verfassungsbedenken mehr als berechtigt.
  • Wenn ihr euch freiwillig zusammenschließt, dann werdet ihr entschuldet. Das Land hat 45 Mio. € dafür bereitgestellt. Wir kennen Gemeinden, die haben allein diese Summe an Schulden. Man kann sich ausrechnen, welcher Betrag im Durchschnitt tatsächlich zur Verfügung steht. Die Vergabe dieser Mittel ist bisher ohne Rechtsgrundlage.
  • Wenn ihr euch zusammenschließt bekommt ihr Geld. Dieses Geld ist zweckgebunden für die Umrüstung der Verwaltung. Die Entscheidung über die Verwendung trifft in jedem Fall der neue Gemeinderat und nicht die zugeordnete Gemeinde.

Wir wissen natürlich nicht, wie das Ergebnis unserer Bemühungen ausgehen wird. Wir wissen aber, dass im Falle der Vollziehungen der jetzigen Gesetze, unsere Gemeinden auf alle Zeit verschwinden.

Wir bitten Sie, keine Beschlüsse zur Bildung der Einheitsgemeinden zu fassen, wenn Sie dies nur unter dem Druck des Gesetzes tun wollen. Schließen Sie sich mit Ihrer Gemeinde der Volksinitiative an.

Warten Sie das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde des Volksbegehrens ab.

Wir bitten Sie, die beiliegende Ausgabe der Volksinitiative an ihre Bürger zu verteilen.

Wir brauchen für das Volksbegehren, welches wir im Sommer diesen Jahren einleiten, jede Stimme.

Wir danken für ihr Interesse und würden uns freuen, Sie im Kreise der nunmehr landesweit aktiven Volksinitiative begrüßen zu können.


Ralf Wunschinski
Sprecher der Volksinitiative



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Aktuelle Informationen (April)
Mittwoch, 23. April 2008



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Beschlüsse zum Beitritt zur Verfassungsbeschwerde
Mittwoch, 2. April 2008
Hallo werte Mitstreiter,

wie Sie den Presseartikeln entnehmen können, werden immer mehr Kommunen vom Innenminister und seinem Ministerium vor den Kopf gestoßen. Man macht sich vor Ort Gedanken und vom Innenministerium werden die eingereichten Verträge oder auch beabsichtigten Gemeinden nicht genehmigt.

Hierfür bedanken wir uns als Volksinitiative beim Ministerium recht herzlich!

Um auch diesen Gemeinden, die vor den Kopf gestoßen wurden, noch die Möglichkeit zu geben der Beschwerde beizutreten, haben wir uns dazu entschlossen, diese Kommune noch aufzunehmen.

Wer uns die original Verfahrensvollmacht übersendet, wird dem Landesverfassungsgericht noch nachgemeldet. Getreu dem Grundsatz 200 Kommunen sind besser als 150 Kommunen. Also traut Euch und fasst noch schnellstens den Beschluss.


Die ersten 184 Kommunen mit 175.265 Einwohnern klagen bereits gegen die Gebietsreform.

Hier die Gemeinden die sich per Ratsbeschluss der Verfassungsbeschwerde anschließen:

- Gemeinde Abbenrode
- Gemeinde Ackendorf
- Gemeinde Amesdorf
- Gemeinde Angersdorf
- Gemeinde Aspenstedt
- Gemeinde Athenstedt
- Gemeinde Aue-Fallstein
- Gemeinde Beendorf
- Gemeinde Berßel
- Gemeinde Borne
- Gemeinde Bornstedt
- Gemeinde Bornum
- Gemeinde Boßdorf
- Gemeinde Bottmersdorf
- Gemeinde Brachstedt
- Gemeinde Brachwitz
- Gemeinde Breitenfeld
- Gemeinde Buehne
- Gemeinde Buhlendorf
- Gemeinde Bülstringen
- Gemeinde Burgwerben
- Gemeinde Cattenstedt
- Gemeinde Dabrun
- Gemeinde Dannefeld
- Gemeinde Danstedt
- Gemeinde Deetz
- Gemeinde Dehlitz
- Gemeinde Demker
- Gemeinde Deuben
- Gemeinde Döblitz
- Gemeinde Dobritz
- Gemeinde Domersleben
- Gemeinde Drackenstedt
- Gemeinde Dreileben
- Gemeinde Eggenstedt
- Gemeinde Elster(Elbe)
- Gemeinde Estedt
- Gemeinde Eutzsch
- Gemeinde Everingen
- Gemeinde Freist
- Gemeinde Friedeburgerhütte
- Gemeinde Friedeburg
- Gemeinde Friedrichsbrunn
- Gemeinde Gehrden
- gemeinde Giersleben
- Gemeinde Gimritz
- Gemeinde Gnadau
- Gemeinde Gödnitz
- Gemeinde Gohrau
- Gemeinde Golzen
- Gemeinde Görzig
- Gemeinde Grabow
- Gemeinde Grana
- Gemeinde Grieben
- Gemeinde Grimme
- Gemeinde Griesen
- Gemeinde Gröben
- Gemeinde Gröbitz
- Gemeinde Großkorbetha
- Gemeinde Groß Quenstedt
- Gemeinde Güterglück
- Gemeinde Hakeborn
- Gemeinde Harsleben
- Gemeinde Hedersleben
- Gemeinde Heimburg
- Gemeinde Heudeber
- Gemeinde Hohendodeleben
- Gemeinde Hohenlepte
- Gemeinde Hohenwarsleben
- Gemeinde Horstdorf
- Gemeinde Hüttenrode
- Gemeinde Ihlewitz
- Gemeinde Jävenitz
- Gemeinde Jeggau
- Gemeinde Jerchel (Landkreis Stendal)
- Gemeinde Jerchel (Altmarkkreis Salzwedel)
- Gemeinde Jeseritz
- Gemeinde Jütrichau
- Gemeinde Kassieck
- Gemeinde Kirchscheidungen
- Gemeinde Klein Rodensleben
- Gemeinde Klein Schwechten
- Gemeinde Klein Wanzleben
- Gemeinde Klietz
- Gemeinde Klöden
- Gemeinde Kloschwitz
- Gemeinde Klostermansfeld
- Gemeinde Langeln
- Gemeinde Langenstein
- Gemeinde Lebien
- Gemeinde Leißling
- Gemeinde Leps
- Gemeinde Lindstedt
- Gemeinde Listerfehrda
- Gemeinde Lüderitz
- Gemeinde Lüttgenrode
- Gemeinde Miltern
- Gemeinde Möhlau
- Gemeinde Moritz
- Gemeinde Morl
- Gemeinde Mühlanger
- Gemeinde Nedlitz
- Gemeinde Neutz-Lettewitz
- Gemeinde Nessa
- Gemeinde Nienhagen
- Gemeinde Nordgermersleben
- Gemeinde Nutha
- Gemeinde Oechlitz
- Gemeinde Peckfitz
- Gemeinde Peißen
- Gemeinde Polenzko
- Gemeinde Prittitz
- Gemeinde Radis
- Gemeinde Reddeber
- Gemeinde Reichardtswerben
- Gemeinde Reinsdorf
- Gemeinde Reuden
- Gemeinde Rieder
- Gemeinde Riesigk
- Gemeinde Rhoden
- Gemeinde Rottelsdorf
- Gemeinde Sargstedt
- Gemeinde Schachdorf Ströbeck
- Gemeinde Schauen
- Gemeinde Schinne
- Gemeinde Schköna
- Gemeinde Schmatzfeld
- Gemeinde Schopsdorf
- Gemeinde Schwarzholz
- Gemeinde Seethen
- Gemeinde Sichau
- Gemeinde Solpke
- Gemeinde Sorge
- Gemeinde Sössen
- Gemeinde Spergau
- Gemeinde Stapelburg
- Gemeinde Storkau
- Gemeinde Steutz
- Gemeinde Straach
- Gemeinde Straguth
- Gemeinde Stresow
- Gemeinde Tagewerben
- Gemeinde Tanne
- Gemeinde Tarthun
- Gemeinde Taucha
- Gemeinde Thießen
- Gemeinde Timmenrode
- Gemeinde Tornau
- Gemeinde Uhrsleben
- Gemeinde Uichteritz
- Gemeinde Veckenstedt
- Gemeinde Vinzelberg
- Gemeinde Walternienburg
- Gemeinde Wahrenburg
- Gemeinde Wannefeld
- Gemeinde Wasserleben
- Gemeinde Wengelsdorf
- Gemeinde Westeregeln
- Gemeinde Westerhausen
- Gemeinde Wienrode
- Gemeinde Windberge
- Gemeinde Wormsdorf
- Gemeinde Wulkau
- Gemeinde Wülperode
- Gemeinde Zemnick
- Gemeinde Zernitz
- Gemeinde Zichtau
- Gemeinde Zorbau
- Gemeinde Zschornewitz

- Stadt Benneckenstein
- Stadt Gernrode
- Stadt Hadmersleben
- Stadt Hasselfelde
- Stadt Kroppenstedt
- Stadt Lindau
- Stadt Osterwieck
- Stadt Prettin
- Stadt Radegast
- Stadt Schwanebeck
- Stadt Seehausen
- Stadt Wegeleben

Warum stehen Sie hier mit Ihrer Gemeinde noch nicht?


Diese Gemeinden gehen mit einer eigenen Klage gegen die Reform vor:

- Gemeinde Angern
- Gemeinde Burgstall
- Gemeinde Loitsche

Kommentare (11)

 
Gemeinderatsbeschluss zum Beitritt der Verfassungsbeschwerde.
Mittwoch, 20. Februar 2008
Mit diesem Beschluss können Sie der Verfassungsbeschwerde mit Ihrer Gemeinde beitreten. Sollte eine Gemeinde wirklich finanziell „notleidend“ sein, ist der Beitritt kostenlos.

Jedoch wäre es schön, wenn sich die Gemeinden, die der Verfassungsbeschwerde beitreten, zumindest mit 1,- €, je Einwohner an den Kosten beteiligen. Diese Kosten sind einmalig und reichen für den gesamten Prozess der Verfassungsbeschwerde.

Wenn Sie diesen Beschluss gefasst haben, lassen Sie diesen einem der Vertrauensleute zu kommen. Wir benötigen dann noch Ihre genauen Angaben wie: Adresse, Tel.-Nr. und E-Mail Adresse.

Lassen Sie mich noch zwei Dinge anfügen.

1. Fassen Sie bis zum Urteil des Landesverfassungsgerichtes keine weiteren
Beschlüsse zum „Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform“

2. Sprechen Sie mit Ihren Amtsschwestern und Amtsbrüdern. Je mehr Kommunen
dieser Verfassungsbeschwerde beitreten umso besser ist das für uns.
Mit Ihrem Beitritt erlauben Sie der Volksinitiative, dass der Name der Gemeinde auf der Homepage veröffentlicht wird.

Nun los, worauf warten Sie noch. Wir kämpfen um das höchste Gut, was die Landesverfassung uns Gemeinden gibt; Art. 28 das Recht auf „kommunale Selbstverwaltung“.

Im Übrigen die „Volksinitiative Sachsen – Anhalt 2011“ bereitet für die 2. Jahreshälfte das Volksbegehren und den Volksentscheid vor.



Mit dem folgendem Beschluss kann sich ihre Gemeinde unserer Verfassungsbeschwerde anschließen.



Hiermit beschließt der Gemeinderat von .......... bei dem Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Verfassungsbeschwerde einzureichen.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das am 24. Januar 2008 vom Landtag beschlossene Gesetz zur Gemeindegebietsreform.

Die Verfassungsbeschwerde wird von der "Volksinitiative Sachsen-Anhalt 2011" vorbereitet und auch finanziert.

Die Gemeinde ........., tritt dieser Beschwerde kostenlos bei.

Der Bürgermeister wird beauftragt, alle weiteren Schritte hierfür einzuleiten und den Rat turnusmäßig zu informieren.

>>>Musterbeschluss als PDF>>>
>>>Vollmacht für die Vetretung der Gemeinde vor dem Verfassungsgericht als PDF>>>

Kommentare (1)

 
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